Die geschäftliche Nutzung von Twitter nimmt immer mehr zu. Planen Sie auch ein Engagement? Wir zeigen hier die wichtigsten juristischen Aspekte für die Nutzung von Twitter.
Twittername
In Twitter ist untersagt, fremde Namen zu nutzen. Soll das eigene Unternehmen bei Twitter registriert werden, während eine fremde Person bereits unter gleichem Namen einen Twitter-Account führt, so besteht laut §§ 5, 15 MarkenG die Möglichkeit, die Namensnutzung für Fremde zu untersagen. Dies ist allerdings nur möglich, sofern Verwechslungen mit dem eigenen Unternehmen bzw. mit dem Markenzeichen auftreten könnten.
Profilbild
Selbst wenn es der kostenlosen Werbung für ein fremdes Unternehmen dienen würde, so ist es dennoch nicht erlaubt, fremde Logos oder Bilder in das eigene Profilbild einzubinden. Es dürfen nur Bilder und Grafiken verwendet werden, für deren Nutzung explizite Nutzungsrechte vorliegen. Demnach ist auch das Einbinden von Bildern aus der Google Bildersuche in den meisten Fällen rechtswidrig. Zu beachten sei weiterhin das Recht am Bildinhalt selbst. Befinden sich beispielsweise fremde Personen im Hintergrund des Profilbildes, so muss deren Erlaubnis für die Veröffentlichung des Bildmaterials vorliegen.
Inhalt der Tweets
Generell gilt die freie Meinungsäußerung. Eingeschränkt wird diese jedoch, sobald Tweets unwahre oder beleidigende Elemente enthalten. Infolgedessen sollten nur Tweets veröffentlicht werden, über deren faktischen Inhalt Sicherheit besteht und deren Inhalt ohne rechtswidrige Beleidigungen auskommt.
Außerdem ist auf den Inhalt des Tweets theoretisch das Urheberschutzgesetz anwendbar und damit das Verbot der nicht autorisierten Verbreitung von Tweets, sofern der Inhalt von persönlich geistiger Schöpfung geprägt ist. Allerdings ist der Nachweis einer persönlichen geistigen Schöpfung bei nur 140 Zeichen pro Tweet kaum möglich.
Was die Summe der Tweets eines Profils anbetrifft, so fallen sie möglicherweise unter das Urheberschutzgesetz, wenn die Summe der Tweets einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG ähnelt. Dies ist der Fall, wenn der Twitterstream einer gut recherchierten und geordneten Sammlung von Informationen, gegebenenfalls mit externen Links, zu einem bestimmten Thema nahekommt (mehr dazu unter: http://www.rechtzweinull.de/index.php?/archives/94-Twitter-und-Recht-Sind-Tweets-urheberrechtlich-geschuetzt.html). Sodann, dürfen die Tweetinhalte nicht fremd veröffentlicht werden.
Einbindung externer Links
Werden externe Links mit rechtswidrigem Inhalt eingebunden, so ist bisher zumindest die Nichtausschließbarkeit der Haftung bei einem solchen Tatbestand beschlossen worden (Beschluss vom 20.04.2010 – Az.: 3-08 O 46/10, Landgericht Frankfurt am Main). Infolgedessen sollte schon bei Verdacht auf Rechtsunsicherheit, die zu verlinkende Seite besser nicht eingebunden werden – auch darum, weil ein den Haftungsausschluss suggerierender Disclaimer im Twitter-Profil keine Wirkung hat.
Impressum
Bei der privaten Nutzung des Twitter-Profils entfällt die Impressumspflicht. Hat das Twitter-Profil jedoch journalistisch-redaktionelle Eigenschaften – was bei nahezu allen geschäftlichen Profilen schließlich der Fall ist – so besteht die Pflicht, ein Impressum auszuweisen. Umsetzbar ist dies im Twitter-Profil entweder unter der „Website“- oder „Bio“-Angabe oder könnte mittels Photoshop in das Hintergrundbild eingefügt werden. In jedem Fall gibt die Rechtsprechung vor, das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ oder über maximal zwei Klicks auffindbar zu machen.
Folgen von Rechtsverstößen
Es lohnt sich die oben aufgezählten, rechtlichen Regeln zu befolgen. Konsequenzen des Verstoßes mögen oft unbedeutend sein, doch kann es vereinzelt auch zu Abmahnungen und hierdurch erzeugten Kosten, Schadenersatzklage, negativer PR und zum Reputationsverlust kommen.